GEMA-Gebühren für DJs

Als DJ veranstalten Sie selten selbst Auftritte. Normalerweise werden Sie von Dritten – nämlich dem jeweiligen Veranstalter – für einen Auftritt gebucht. Dabei kann ein Auftritt vor 50 oder 500 Personen stattfinden, in einer Diskothek oder auf einer Hochzeit. Der Betreiber einer Diskothek wird, im Gegensatz zum Hochzeitspaar, einen Vertrag mit der GEMA zur Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke abgeschlossen haben. Warum also sollen Sie als DJ, im Gegensatz zu einer Live-Band, auch einen Vertrag mit der GEMA abschließen müssen?

Was sind die Grundlagen der Vervielfältigung?

Die GEMA übernimmt sämtliche Lizenzierungen der von „Ihren Künstlern“ geschaffenen Werke. Dazu zählt neben der Wiedergabe bei öffentlichen Veranstaltungen auch das Vervielfältigen von Musikstücken zur öffentlichen Wiedergabe.

Das ist gesetzlich in § 16 Absatz 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz) geregelt. Hierin heißt es:

  • 16 Vervielfältigungsrecht
  • Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Anders als es § 16 I UrhG glauben lässt, sind zumindest Privatkopien – also Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch – in gewisser Zahl nicht zu lizenzieren. Diese Regelung findet sich in § 53 I UrhG, ohne dass hier eine Höchstanzahl genannt worden wäre. Hier schreiten die Juristen zur Tat: Die Rechtsprechung des BGH hat in einem Urteil vom 14.04.1978 klargestellt, dass die zahlenmäßige Grenze für private Vervielfältigungsstücke bei 7 Exemplaren liegt. Wie genau diese Zahl berechnet wurde, ist bis heute unbekannt.

Achtung: Dies gilt nur, sofern die Musikwerke nicht durch einen sog. „Kopierschutz“ vor einer Vervielfältigung geschützt sind. Das Erstellen einer Privatkopie muss vom Ersteller des Originals gewollt oder zumindest geduldet werden.

Was gilt für mich als DJ?

Als DJ stellen Sie regelmäßig Vervielfältigungen von musikalischen Werken her. Vervielfältigungen sind dabei unabhängig vom Medium jegliche Kopie eines Werkes außerhalb der ursprünglichen Form. Kaufen Sie sich also privat eine CD und kopieren diese CD beispielsweise als MP3 auf Ihren PC, erstellen Sie eine Kopie des Werkes. Vervielfältigungen sind also nicht nur beim Brennen einer CD, sondern auch beim Überspielen eines Musikstücks auf eine Festplatte. Auch digitale Kopien sind Vervielfältigungen und damit von § 16 Absatz 1 UrhG umfasst.

Ob Ihre Vervielfältigung darüber hinaus auch GEMA-pflichtig ist, hängt von Ihren Auftritten ab:

Legen Sie nur auf privaten Feiern oder Hochzeiten auf (also vor geschlossenen Gesellschaften)? In diesem Fall ist die Wiedergabe der Musik nicht öffentlich. Eine Lizenzierung ist nicht unbedingt notwendig. Anders ist das, sobald auch nur eine Veranstaltung der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dann wird die vervielfältigte Musik öffentlich wiedergegeben. Hier kommt die GEMA ins Spiel. Sie sorgt dafür, dass die Kopien richtig lizenziert werden und kann – bei einem Verstoß – auch deutlich höhere Kosten geltend machen, als sie bei vorheriger Lizenzierung anfallen.

Wie hoch sind die jeweiligen Gebühren für die Vervielfältigung von Musikstücken?

Nach den aktuellen GEMA-Tarifen ist der Tarif VR-Ö für Vervielfältigungen gültig. Für DJs ergibt liegt die Vergütung bei 0,14 EUR/netto pro Werk, wobei mindestens eine Vergütung von 14,00 EUR/netto fällig wird. Die GEMA geht davon aus, dass Sie einmalig jede neue Kopie anmelden. Neben den Lizenzierungen pro Werk bestehen auch Optionen einer Jahrespauschalvereinbarung.

Vorteil für Sie:

Nicht jede Vervielfältigung ist einzeln abzurechnen, Sie können jedes Jahr eine gewisse Anzahl neuer Kopien x (je nach Vertrag) in Ihr Repertoire aufnehmen. Die Pauschalvereinbarung gilt für jeweils 500 Vervielfältigungen und ist für einen Betrag von 59,00 EUR pro Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer von der GEMA zu erhalten. Über die genaue Lizenzierung informiert die GEMA auf ihrer Homepage. Sobald Sie eine Vervielfältigung lizenziert haben, können Sie diese in der Zukunft selbstverständlich jederzeit nutzen. Jede Kopie muss daher nur einmal bei der GEMA lizenziert werden. Falls Sie also eine jährliche Pauschalvereinbarung mit der GEMA abschließen, können Sie Ihrem Repertoire für 59,00 EUR jährlich bis zu 500 neue Musikstücke hinzufügen. Je nach dem Umfang Ihrer Tätigkeit und der Frage, aus welcher Epoche die von Ihnen eingesetzten Lieder stammen, kann sich eine Einzellizenzierung oder eine Jahrespauschale lohnen. Sämtliche Werke, die von Ihnen vor dem 01.01.2019 vervielfältigt wurden, können mit einmaligen Kosten in Höhe von 250,00 EUR lizenziert werden. Dies liegt an der Änderung der Lizenzstruktur der GEMA zu diesem Datum.

Darf ich Sicherungen meiner Vervielfältigung anfertigen, ohne zusätzlich Geld zu bezahlen?

Grundsätzlich ja. Die GEMA hat auch im Blick, dass Sie Kopien der Vervielfältigungen anzufertigen haben. Denn eine Festplatte kann, wie das mit Technik so ist, kaputt gehen. Die Sicherungskopie selbst ist dabei erst einmal nicht lizenzierungspflichtig. Wie bereits geschrieben, sind Vervielfältigungen zur öffentlichen Wiedergabe zu lizenzieren. Fertigen Sie nur Sicherungskopien, sollen diese ja gerade nicht verwendet werden. Falls Ihre Festplatte oder eine anders gespeicherte Vervielfältigung doch mal den Geist aufgeben, hat die GEMA auch hierfür eine Lösung. Der Tarif VR-Ö enthält die Möglichkeit, Sicherungskopien zu aktivieren. Für das Aktivieren ist ein Betrag in Höhe von 125,00 EUR pro aktivierten Datenträger zu bezahlen. Auf die Anzahl der gespeicherten Lieder kommt es nicht an.

Hier gilt: Je mehr, desto besser!

Auf einem Datenträger sollten Sie also – wenn möglich – sämtliche Sicherungskopien abspeichern. Dann fallen die 125,00 EUR nur einmal an.

Wie überprüft die GEMA meine Vervielfältigungen als DJ?

Das ist etwas schwierig. Während die Überprüfung beispielsweise bei Diskotheken teilweise über sog. „Blackboxen“ wahrgenommen wird, die alle gespielten Stücke aufzeichnen, kann das natürlich an sich keinen Beweis für eine Vervielfältigung durch den DJ darstellen. Die GEMA prüft meist mit freiberuflichem Personal, sogenannten „Kundenberatern“. Dabei müssen Sie dem GEMA-Berater natürlich nicht Ihren PC aushändigen oder eine Überprüfung vornehmen lassen. Die GEMA wird dann versuchen, auf anderen Wegen eine Überprüfung vorzunehmen. Ob im Bereich der Überprüfung von DJs eine GEMA-Vermutung eingreift, kann momentan nicht abgesehen werden. Sie sehen, eine genaue Praxis kann bislang nicht mit ausreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Lizenzierung ein Risiko einzugehen, kann aber im Ergebnis teuer werden.

Was meint die GEMA auf ihrer Homepage, wenn Sie von „Rechten Dritter“ spricht?

Hier wird es knifflig. Die GEMA vertritt in Deutschland einen überwiegenden Teil der erfolgreichen Musiker. Beinahe alle Werke in den Charts und auch aus Subkulturen sind bei der GEMA zu lizenzieren. Es gibt jedoch auch die Fälle, in denen das nicht korrekt ist. Die GEMA-freie Musik ist hier das Schlagwort. Für diese Künstler und Urheber kann die GEMA keine Lizenzgebühren erheben. Daher stehen die Rechte für die Lizenzierung anderen Rechteverwertern, aus der Sicht der GEMA also Dritten, zu. Falls Sie also Songs in Ihrer Sammlung haben, deren Urheber nicht von der GEMA
vertreten werden, sind für diese Songs einzelne Lizenzen einzuholen. Das GEMA-Repertoire kann entsprechend durchsucht werden. Ist einer Ihrer Songs nicht aufgeführt, wird der Urheber nicht von der GEMA vertreten. Die Datenbank ist stets aktuell und kann risikofrei genutzt werden.

Können weitere Kosten auf mich zukommen?

Üblicherweise nicht. Schuldner der Forderungen der GEMA für das Durchführen von Veranstaltungen sind die jeweiligen Veranstalter. Eine Einstandspflicht des DJ für die Gebühren der GEMA bei Durchführen der Veranstaltung ist nicht vorgesehen. Eine Prüfung der Verträge mit den Veranstaltern kann aber auch vor unliebsamen Überraschungen schützen.

Grundsätzlich gilt folgender Merksatz:

Sie lizenzieren Ihr Handwerkszeug (die Vervielfältigung), der Veranstalter lizenziert das Event.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für die GEMA

In GEMA Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team GEMA kompetent an Ihrer Seite.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne bundesweit online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch.

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