Feindliches Grün

Ein „feindliches Grün“ ist eine Fehlschaltung der Ampel. Gewöhnlich kann man als Autofahrer bei einer grünen Ampel darauf vertrauen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer den eigenen Weg kreuzt, von Linksabbiegen, Fußgängern und Radfahrern abgesehen. Bei einem „feindlichen Grün“ kommt es an einer Kreuzung zu einem Fehler bei der Ampelschaltung, der dazu führt, dass eben doch ein Auto von rechts oder von links kommt, ohne dass dieses über eine rote Ampel fährt. Weil keiner von beiden eine rote Ampel hat, ist diese Konstellation sehr gefährlich und führt zu Unfällen, die für keinen der Fahrer vermeidbar ist.

Es gibt zwei Situationen: Möglich ist, dass beide Fahrer wegen eines Fehlers eine grüne Ampel sehen. Oder ein Fahrer auf der Vorfahrtstraße hat nach 22 Uhr kein Ampelzeichen und vertraut daher auf das Vorfahrtsschild und der andere Fahrer, der Vorfahrt gewähren müsste, hat gerade fälschlicherweise eine grüne Ampel und darf deswegen auch in die Kreuzung einfahren.

Ist ein „feindliches Grün“ heute noch möglich?

Ja, ein „feindliches Grün“ ist auch heutzutage noch möglich. Allerdings ist dieser Fehler sehr selten geworden. Zwar sind Ampeln leider leicht zu hacken, doch dies geschieht so gut wie nie. Der Grund für ein „feindliches Grün“ liegt daher meist in technischen Fehlern. Die Zuverlässigkeit von Verkehrsleitsystemen ist jedoch hoch, sodass es nur selten zu solchen Fehlschaltungen kommt. Außerdem gibt es eine Art Schutzmechanismus: eine Ampel muss in 300 Millisekunden nach dem Erscheinen eines „feindlichen Grüns“ auf ein warnendes gelbes Blinken umstellen. Damit ist es fast ausgeschlossen, dass es zu einem längeren feindlichen Grün kommen kann und dadurch Unfälle entstehen.

Eine „Dilemma-Situation“ gibt es heute noch: Was ist das und worin besteht der Unterschied zu einem „feindlichen Grün“?

Eine „Dilemma-Situation“ ist der kurze Moment, in dem ein „feindliches Grün“ tatsächlich vorliegt, bevor der Schutzmechanismus der Ampel greift und sie von Grün auf ein blinkendes Gelb umschaltet. Bei einem blinkenden Gelb sind von allen Verkehrsteilnehmern nur noch Verkehrsschilder oder Rechts vor Links zu beachten.

Eine „Dilemma-Situation“ liegt vor, wenn ein Autofahrer an einer Kreuzung steht, Vorfahrt gewähren müsste und die Ampeln gerade ausgeschaltet werden und daraufhin die Verkehrsschilder gelten. Seine Ampel ist aber fälschlicherweise noch einen kurzen Augenblick an und er hat grün. Nun greift bereits nach 300 Millisekunden der Schutzmechanismus und seine Ampel schaltet sich auch aus. Dies bemerkt der Autofahrer aber nicht mehr. Während dieser kurzen Zeitspanne, in der er noch grün hat, fährt er aber bereits in die Kreuzung ein, wo gegebenenfalls von rechts oder links ein anderer kommt. Dessen Ampel war schon ausgeschaltet und er hat ein Vorfahrtsschild, das ihn zum Fahren berechtigt.

Wer hat den Fehler der Ampelanlage zu beweisen – und wie?

Weil Fehler von Ampelanlagen im Prinzip auszuschließen sind, hat der Kläger zu beweisen, dass ein „feindliches Grün“ vorlag. Das ist jedoch schwierig. Wichtig ist, möglichst Zeugen zu finden, die die Fehlschaltung als Augenzeugen belegen können sowie mit Hilfe eines Rechtsanwalts Ampelschaltpläne und die polizeiliche Unfallakte zu verwenden. Außerdem müssen die richtigen Fragen an einen Sachverständigen, der das Vorliegen eines „feindlichen Grüns“ und den Unfallablauf begutachtet, gestellt werden.

Wer haftet bei einem Unfall nach einer „Dilemma-Situation“?

Bei einem Unfall nach einer Dilemma-Situation haftet der Betreiber der Ampelanlage, wenn der Unfall für beide Fahrer unvermeidbar war. Der Betreiber ist meistens der Staat. Er hat den Fehler zu verantworten, weil dieser in seinem Verantwortungsbereich geschehen ist und eine „Dilemma-Situation“ für einen reibungslosen Verkehr nicht auftreten darf.

Ist die Schadensregulierung nach solch einem Zusammenstoß „business as usual“?

Nein, die Abwicklung nach einem Unfall, der durch ein „feindliches Grün“ entstand, ist kompliziert. Das liegt zum einen daran, dass es verschiedene mögliche Gegner gibt: Zum einen den Unfallgegner, falls dieser einen Fehler begangen haben sollte und zum anderen den Staat, der eine Ampelfehlschaltung zu verantworten hätte. Außerdem ist die Beweissituation sehr komplex, weil genau nachzuweisen ist, dass ein solches „feindliches Grün“ beim Unfall überhaupt vorlag.

Bekommt derjenige, der mit einem „feindlichen Grün“ in eine Kreuzung einfährt, seinen Schaden ersetzt?

Ja, denn er wird Opfer des technischen Fehlers „feindliches Grün“, der nicht auftreten darf. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine kurze „Dilemma-Situation“ oder ein längeres „feindliches Grün“ handelt. Der Staat als Betreiber der Ampelanlagen haftet hierfür wie bei einer Enteignung, also wenn einem Bauern ein Stück Land gegen dessen Willen genommen wird, um dadurch eine notwendige Straße zu bauen und er dafür eine angemessene Entschädigung enthält. Genauso wird ein Unfallopfer nach einem „feindlichem Grün“ entschädigt.

Dabei wird aber nicht jeder Schaden, der auf den Fehler der Ampel zurückzuführen ist, erstattet. Der betroffene Autofahrer hat die Möglichkeit gegen den Staat nur beschränkt Schadensersatz zu verlangen, weil dieser für den Ampelfehler nur eine „angemessene Entschädigung“ schuldet. Davon sind der Eigenanteil in der Kaskoversicherung, der Rückstufungsschaden in der Versicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten umfasst, nicht aber bestimmte Folgekosten wie Anwaltsgebühren in einem Bußgeldverfahren.

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